Neuwagen-Verkaufsbedingungen

(Kraftfahrzeuge und Anhänger)
Unverbindliche Empfehlung des Verbandes der Automobilindustrie e. V. (VDA),
des Verbandes der Internationalen Kraftfahrzeughersteller e. V. (VDIK) und
des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)
Stand: 12/2016

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und

Pflichten des Käufers

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen,

bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden. Diese Frist

verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen)

bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Der Kaufvertrag

ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme

der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes

innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt

oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet,

den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die

Bestellung nicht annimmt.

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus

dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des

Verkäufers.

II. Preise

Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich Umsatzsteuer (Kaufpreis). Vereinbarte Nebenleistungen (z.B. Überführungskosten) werden zusätzlich berechnet.

III. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe

des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung

der Rechnung zur Zahlung fällig.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann

aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten

ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen

sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben

Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur

geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben

Vertragsverhältnis beruht.

IV. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich

vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.

Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen

Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist

den Verkäufer auffordern, zu liefern. Diese Frist verkürzt

sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen)

bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem

Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.

Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens,

beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers

auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/

oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er

dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer

2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene

Frist zur Lieferung setzen.

Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung,

beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit

auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist

der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts,

ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer,

der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner

gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt

sind Schadensersatzansprüche statt der Leistung bei

leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung

durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten

Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht,

wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten

wäre.

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist

überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten

des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die

Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 4

und Ziffer 3 dieses Abschnitts.

5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses

Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob

fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des

Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen

beruhen sowie bei Verletzung von Leben,

Körper oder Gesundheit.

6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten

eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes

Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand

zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten

Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4

dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer

der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub

von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag

zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im

Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des

Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern

die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung

der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar

sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung

der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes

Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine

Rechte hergeleitet werden.

V. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb

von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.

2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen

gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer

Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der

Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn

der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der

Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein

Schaden entstanden ist.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer

aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen

Eigentum des Verkäufers.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts,

ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer,

der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner

gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,

bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen

des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden

Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang

mit dem Kauf zustehenden Forderungen.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf

den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche

mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende

Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen

Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine

angemessene Sicherung besteht.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht

zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)

dem Verkäufer zu.

2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen

nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer

vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter

Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung

verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene

Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die

Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen

entbehrlich. Hat der Verkäufer Anspruch auf Schadensersatz

statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand

wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig,

dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes

im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf

Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme

des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl

des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger,

z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH

(DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer

trägt die erforderlichen Kosten der Rücknahme und Verwertung

des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen

ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes.

Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer

höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass

geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über

den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich

eine Nutzung einräumen.

VII. Haftung für Sachmängel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend

den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren

ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.

Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr,

wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen

Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein

Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung

seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen

Tätigkeit handelt.

2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, Satz 2 gilt nicht für

Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen

Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen

Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei

Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen

für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht

wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher

Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer

nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder

deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages

überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung

der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung

ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen

Schaden begrenzt.

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen

Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen

des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte

Schäden.

Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten

Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts

entsprechend.

4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine

etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen

eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines

Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz

unberührt.

5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:

a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim

Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für

die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben

geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den

Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die

erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen

von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung

über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig,

hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen

Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/

Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten

dienstbereiten Betrieb zu wenden.

c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der

Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes

Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages

geltend machen.

d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

6. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden

Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.

VIII. Haftung für sonstige Schäden

1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VII.

„Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen

Verjährungsfrist.

2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV. „Lieferung

und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige

Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die

Regelungen in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer

3 und 4 entsprechend.

IX. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus

der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel-

und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand

der Sitz des Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen

Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss

seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem

Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort

zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber

dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

X. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

(VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren

vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG

teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.


Verbraucher-Information gemäß Verordnung (EU) Nr. 524/2013

Im Rahmen der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten steht Ihnen unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission zur Verfügung.